RAHMENVERTRAG ÜBER FIRMENSCHULUNGSDIENSTLEISTUNGEN
1. Vertragsparteien & Begriffsbestimmungen
1.1 Die Vertragsparteien.
Dieser Vertrag besteht zwischen One World Classroom ("OWC", "wir", "uns"), einem Einzelunternehmen, betrieben von Kasun Paththamperuma, mit Geschäftsanschrift Stadtpromenade 10, 03046 Cottbus, Deutschland, eingetragen beim Finanzamt Cottbus unter der Steuernummer 056/237/10337, welches seine Firmenschulungsdienstleistungen unter der Marketingbezeichnung "One World Corporate" anbietet, und dem im jeweiligen Auftragsformular genannten Kundenunternehmen ("Kunde", "Sie").
1.1a Handelsbezeichnung.
"One World Corporate" ist eine von OWC verwendete Marketing-/Handelsbezeichnung zur Kennzeichnung seiner Firmenschulungs- und Kompetenzentwicklungsdienstleistungen, in Abgrenzung zu seiner schülerorientierten Nachhilfeplattform ("One World Classroom"). "One World Corporate" ist keine eigenständige juristische Person; sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag treffen OWC als das oben genannte Einzelunternehmen.
1.2 Begriffsbestimmungen.
- "Vertrag" bezeichnet diesen Rahmenvertrag über Firmenschulungsdienstleistungen einschließlich aller Auftragsformulare und etwaiger von den Parteien unterzeichneter Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA), die sämtlich durch Bezugnahme Bestandteil dieses Vertrags werden.
- "Auftragsformular" bezeichnet ein schriftliches Dokument (auch per E-Mail-Bestätigung), das auf diesen Vertrag Bezug nimmt und das/die Programm(e), die Kohortendetails, den Zeitplan, die Vergütung sowie etwaige für diese Buchung spezifische Stornierungs-, Verschiebungs- oder Anzahlungsbedingungen festlegt.
- "Programm" bezeichnet einen der Firmenschulungskurse von OWC, der jeweils als festgelegte Reihe von Live-Sitzungen über eine bestimmte Anzahl von Wochen durchgeführt wird.
- "Kohorte" bezeichnet eine bestimmte Gruppe von Teilnehmern, die im Rahmen eines bestimmten Auftragsformulars an einem Programm teilnimmt.
- "Teilnehmer" bezeichnet einen einzelnen Mitarbeiter oder Vertreter des Kunden, der an einem Programm teilnimmt.
- "Materialien" bezeichnet sämtliche Schulungsinhalte, Präsentationsfolien, Übungen, Vorlagen und Aufzeichnungen, die von OWC im Zusammenhang mit einem Programm bereitgestellt werden.
1.3 Rangfolge.
Bei einem Widerspruch zwischen diesem Vertrag und einem Auftragsformular ist das Auftragsformular ausschließlich hinsichtlich der darin geregelten spezifischen kommerziellen Bedingungen (wie Vergütung, Zeitplan, Anzahlung und Stornierungsbedingungen für die betreffende Kohorte) maßgeblich. Für alle sonstigen Angelegenheiten gilt dieser Vertrag.
2. Leistungsumfang
2.1 Firmenschulungsprogramme.
OWC bietet live, von einem Dozenten geleitete Firmenschulungsprogramme an, die für Unternehmen in der Wachstumsphase konzipiert sind. Der aktuelle Programmkatalog umfasst: First-Time Manager Training, Applied AI for Business Teams, Data-Driven Decision Making, Financial Literacy for Operators, Cross-Border Compliance Basics, Project & Agile Management for Scaling Teams, Cross-Cultural Business Communication, Strategic Planning & Business Consulting sowie Brand & Marketing Strategy. OWC kann Programme im Katalog nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit hinzufügen, streichen oder ändern; eine solche Änderung gilt nur für künftige Auftragsformulare und berührt nicht Programme, die im Rahmen eines bereits bestätigten Auftragsformulars vereinbart wurden.
2.2 Standardformat.
Sofern ein Auftragsformular nichts anderes bestimmt, wird jedes Programm als 8 Live-Sitzungen zu je 2 Stunden über 4 Wochen für eine Kohorte von bis zu 10 Teilnehmern durchgeführt, per Videokonferenz (Zoom oder Google Meet) durch einen qualifizierten Dozenten.
2.3 Bedarfsanalyse und Anpassung.
Vor der Bestätigung einer Kohorte führen OWC und der Kunde in der Regel ein Bedarfsanalysegespräch durch, um die Programminhalte an den Kontext des Kunden anzupassen. Jede im Rahmen der Bedarfsanalyse vereinbarte Anpassung wird im jeweiligen Auftragsformular festgehalten. OWC ist nicht verpflichtet, über die im Auftragsformular schriftlich bestätigte Anpassung hinauszugehen.
2.4 Stellung von OWC.
OWC ist ein unabhängiger Anbieter von Schulungsdienstleistungen. OWC ist keine Bildungseinrichtung und vergibt keine Abschlüsse, Zertifikate oder akademischen Leistungspunkte. Die Programme durchführende Dozenten können von OWC als freie Mitarbeiter (unabhängige Auftragnehmer) beauftragt werden.
3. Auftragsformulare
3.1 Zustandekommen.
Jede Kohorte wird über ein gesondertes Auftragsformular gebucht. Ein Auftragsformular ist erst verbindlich, sobald es von beiden Parteien schriftlich bestätigt wurde (auch per E-Mail). Allein aus diesem Vertrag erwächst keine Verpflichtung zur Durchführung eines Programms, sofern kein ordnungsgemäß bestätigtes Auftragsformular vorliegt.
3.2 Erforderlicher Inhalt.
Jedes Auftragsformular legt mindestens fest: das/die gebuchte(n) Programm(e), die Anzahl der Teilnehmer, den vorgesehenen Zeitplan, die Gesamtvergütung, die Zahlungsbedingungen (einschließlich etwaiger Anzahlungspflichten gemäß Ziffer 4.3) sowie die geltenden Stornierungs- und Verschiebungsbedingungen gemäß Ziffer 5.1. Im Auftragsformular nicht geregelte Punkte richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrags.
3.3 Mehrere Auftragsformulare.
Der Kunde kann im Laufe der Zeit mehrere Auftragsformulare im Rahmen dieses einen Vertrags abschließen, ohne diese allgemeinen Bedingungen neu verhandeln zu müssen.
4. Vergütung & Zahlung
4.1 Vergütung.
Die Vergütung für jede Kohorte ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsformular. Der Standardreferenzpreis beträgt 5.500 € pro Kohorte mit bis zu 10 Teilnehmern (8 Sitzungen × 2 Stunden über 4 Wochen); die tatsächliche Vergütung in einem konkreten Auftragsformular kann jedoch abhängig von Bedarfsanalyse, individueller Anpassung, Kohortengröße oder verhandelten Bedingungen abweichen.
4.2 Steuern.
OWC ist Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) und weist daher auf seinen Rechnungen keine deutsche Umsatzsteuer aus. Dies gilt unabhängig vom Sitzland des Kunden. Sofern das jeweilige Landesrecht den Kunden verpflichtet, Umsatzsteuer, GST oder eine vergleichbare Verbrauchsteuer auf grenzüberschreitende Leistungen selbst zu veranlagen (z. B. im Reverse-Charge-Verfahren), obliegt diese Selbstveranlagung dem Kunden; sie mindert nicht den an OWC zu zahlenden Betrag.
Alle von OWC in Rechnung gestellten Beträge sind Nettobeträge, die OWC vollständig zufließen müssen. Ist der Kunde gesetzlich verpflichtet, von einer an OWC zu leistenden Zahlung Steuern (einschließlich Quellensteuer) einzubehalten oder abzuziehen, erhöht der Kunde den zu zahlenden Betrag so, dass OWC nach dem erforderlichen Einbehalt oder Abzug den vollen Betrag erhält, den OWC ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug erhalten hätte. Der Kunde übermittelt OWC unverzüglich nach Zahlung einen amtlichen Nachweis über einbehaltene Steuern.
4.3 Anzahlung und Zahlungsbedingungen.
Ob zur Bestätigung einer Kohorte eine Anzahlung erforderlich ist und welcher Zahlungsplan gilt (z. B. Anzahlung und Restzahlung, vollständige Vorauszahlung oder Rechnungsstellung mit Zahlungsziel), wird von Fall zu Fall vereinbart und im jeweiligen Auftragsformular festgelegt. Fehlt eine Zahlungsbedingung im Auftragsformular, ist die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig.
4.4 Währung und Zahlungsweise.
Sämtliche Vergütungen werden in Euro (EUR) angegeben und geschuldet, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung oder auf eine andere, auf der Rechnung von OWC angegebene Weise. Der Kunde trägt etwaige auf seiner Seite anfallende Überweisungs- oder Währungsumrechnungsgebühren.
4.5 Zahlungsverzug.
Auf unbestrittene, nicht bis zum Fälligkeitsdatum bezahlte Rechnungen fallen gesetzliche Verzugszinsen nach deutschem Recht an (§ 288 BGB). OWC kann die Erbringung von Leistungen für eine laufende oder bevorstehende Kohorte aussetzen, wenn die Zahlung mehr als 14 Tage überfällig ist und OWC den Kunden schriftlich über den überfälligen Betrag informiert hat.
5. Stornierung & Terminverschiebung
5.1 Einzelfallvereinbarung.
Die konkrete Ankündigungsfrist, eine etwaige Stornogebühr oder Erstattungsquote sowie die Anzahl der zulässigen Terminverschiebungen für eine bestimmte Kohorte werden zwischen den Parteien von Fall zu Fall vereinbart und im jeweiligen Auftragsformular festgelegt. Diese Ziffer 5 legt die Auffangregelung fest, die nur gilt, soweit das Auftragsformular zu einem bestimmten Punkt keine Regelung enthält.
5.2 Auffangregelung (bei Schweigen des Auftragsformulars).
- Eine vom Kunden veranlasste Stornierung oder Terminverschiebung bedarf einer schriftlichen Mitteilung an OWC, sobald dies vernünftigerweise möglich ist.
- OWC wird sich in zumutbarem Rahmen bemühen, einer Verschiebungsanfrage nachzukommen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Dozenten und des Terminkalenders.
- Bereits in Rechnung gestellte oder gezahlte Vergütungen für noch nicht erbrachte Sitzungen sind nicht automatisch erstattungsfähig, nur weil der Kunde eine Änderung verlangt hat; eine Erstattung, Gutschrift oder ein Gebührenverzicht steht im Ermessen von OWC, sofern das Auftragsformular nichts anderes vorsieht.
5.3 Von OWC veranlasste Änderungen.
Muss OWC eine Sitzung absagen oder verschieben (z. B. wegen Erkrankung oder Verhinderung des Dozenten), informiert OWC den Kunden unverzüglich und bietet eine Nachholsitzung ohne Mehrkosten oder, sofern eine Sitzung nicht nachgeholt werden kann, eine anteilige Gutschrift/Erstattung an.
5.4 Höhere Gewalt.
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsstörungen aufgrund von Umständen außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle (einschließlich Krankheit, Ausfall von Internet oder Plattform, Naturkatastrophen oder behördlichen Maßnahmen). Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich, und beide Parteien bemühen sich nach Treu und Glauben um eine Verschiebung der betroffenen Sitzungen.
6. Pflichten des Kunden
6.1 Benennung der Teilnehmer.
Der Kunde ist verantwortlich für die Benennung der Teilnehmer sowie für die rechtzeitige Bereitstellung zutreffender Namen, dienstlicher E-Mail-Adressen und Funktionen jedes Teilnehmers vor Beginn einer Kohorte.
6.2 Teilnahme und Engagement.
Der Kunde wird sich in zumutbarem Rahmen bemühen, dass benannte Teilnehmer an den geplanten Sitzungen teilnehmen und sich engagieren. OWC garantiert keine bestimmten Lernergebnisse, wenn die Teilnahme oder das Engagement der Teilnehmer unzureichend ist.
6.3 Technische Voraussetzungen.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Teilnehmer über eine ausreichende Internetverbindung sowie Zugang zu der für die Sitzungen genutzten Videokonferenzplattform verfügen.
6.4 Zutreffende Bedarfsangaben.
Der Kunde stellt OWC angemessen zutreffende Informationen über seinen geschäftlichen Kontext zur Verfügung, um eine wirksame Anpassung der Programminhalte gemäß Ziffer 2.3 zu ermöglichen. OWC haftet nicht für Inhalte, die aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Bedarfsangaben nicht auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmt sind.
6.5 Rechtmäßige Nutzung.
Der Kunde stellt sicher, dass Teilnehmer die Materialien nutzen und an Sitzungen im Einklang mit geltendem Recht teilnehmen, und wird die Dienstleistungen von OWC nicht zu rechtswidrigen Zwecken nutzen.
7. Geistiges Eigentum
7.1 Eigentum von OWC.
OWC behält sämtliche Rechte, Titel und Ansprüche an seinen bereits bestehenden Materialien, Methoden, Vorlagen und Kursrahmenwerken, einschließlich etwaiger von OWC entwickelter Verbesserungen oder abgeleiteter Werke.
7.2 Lizenz an den Kunden.
Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung räumt OWC dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Zusammenhang mit einer Kohorte bereitgestellten Materialien ausschließlich für interne Schulungszwecke des Kunden ein. Der Kunde darf die Materialien nicht weiterverkaufen, unterlizenzieren, öffentlich weiterverbreiten oder zur Schaffung eines konkurrierenden Schulungsangebots verwenden.
7.3 Kundenspezifische Anpassungen.
Passt OWC Materialien gemäß Ziffer 2.3 gezielt an den geschäftlichen Kontext des Kunden an, verbleiben diese angepassten Inhalte im Regelfall geistiges Eigentum von OWC; das interne Nutzungsrecht des Kunden nach Ziffer 7.2 erstreckt sich jedoch auch auf diese angepassten Inhalte.
7.5 Abweichend vereinbartes Eigentum.
Benötigt der Kunde das Eigentum an bestimmten individuell angepassten Inhalten (zum Beispiel Materialien, die vollständig um die eigenen Prozesse oder Daten des Kunden herum erstellt wurden), können die Parteien im jeweiligen Auftragsformular abweichende Eigentumsregelungen für diese Inhalte vereinbaren. Fehlt eine solche ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, gilt Ziffer 7.3.
7.4 Materialien des Kunden.
Materialien, Daten oder Informationen, die der Kunde OWC zu Zwecken der Bedarfsanalyse oder Anpassung zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Kunden. OWC verwendet solche Materialien ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen Programms.
8. Vertraulichkeit
8.1 Gegenseitige Verpflichtung.
Jede Partei behandelt sämtliche nicht öffentlich zugänglichen geschäftlichen, technischen, finanziellen oder betrieblichen Informationen, die von der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag offengelegt werden ("Vertrauliche Informationen"), vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag.
8.2 Ausnahmen.
Vertrauliche Informationen umfassen nicht Informationen, die ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich zugänglich sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder unabhängig, ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, entwickelt wurden.
8.3 Gesetzlich verpflichtende Offenlegung.
Eine Partei darf Vertrauliche Informationen offenlegen, soweit dies durch Gesetz, behördliche Anordnung oder gerichtliche Verfügung erforderlich ist, sofern sie die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich hierüber informiert.
8.4 Fortgeltung.
Diese Ziffer 8 gilt nach Beendigung dieses Vertrags für einen Zeitraum von 3 Jahren fort.
8.5 Nennung zu Marketingzwecken.
OWC darf den Kunden nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung in allgemeinen Marketingmaterialien (z. B. einer Kundenliste) als Kunden von OWC benennen. Fallstudien, Referenzen, Programmdetails oder sonstige Beschreibungen der konkreten Zusammenarbeit mit dem Kunden dürfen von OWC nur nach gesonderter vorheriger schriftlicher Genehmigung des jeweiligen Inhalts durch den Kunden veröffentlicht oder anderweitig verwendet werden; der Kunde kann diese Genehmigung nach eigenem Ermessen verweigern.
9. Datenschutz
9.1 Rollen.
Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, verarbeitet jede Partei personenbezogene Daten des Personals der jeweils anderen Partei (z. B. Kontaktdaten der HR-/L&D-Ansprechpartner des Kunden sowie Namen, dienstliche E-Mail-Adressen und Anwesenheitsdaten der Teilnehmer) als eigenverantwortlicher Verantwortlicher für ihre jeweils eigenen Geschäftszwecke.
9.2 DSGVO-Konformität.
Jede Partei hält im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten die geltenden Datenschutzgesetze ein, einschließlich der DSGVO. Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung von Firmenkontakt- und Teilnehmerdaten durch OWC sind in der Datenschutzerklärung – Anhang für Firmenkontakte von OWC festgelegt, abrufbar unter oneworldclassroom.de.
9.3 Internationale Datenübermittlungen.
Werden personenbezogene Daten zwischen den Parteien grenzüberschreitend in einer Weise übermittelt, die nach geltendem Datenschutzrecht einen besonderen Übermittlungsmechanismus erfordert (zum Beispiel weil der Kunde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt), schließen die Parteien auf Verlangen einer Partei die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission (oder einen anderen rechtlich anerkannten Übermittlungsmechanismus) ab, um diese Übermittlung abzudecken, unbeschadet weiterer Anforderungen des am Sitz des Kunden geltenden Rechts.
9.4 Sicherheit.
OWC trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten, die es im Zusammenhang mit diesem Vertrag verarbeitet.
10. Gewährleistung & Haftungsausschluss
10.1 Leistungserbringung ohne Erfolgsgarantie.
OWC führt die Programme mit angemessener Sorgfalt und unter Einsatz qualifizierter Dozenten durch. OWC sichert kein bestimmtes geschäftliches Ergebnis, keine bestimmte Kompetenzverbesserung und kein bestimmtes Leistungsergebnis für den Kunden oder einen Teilnehmer zu und übernimmt hierfür keine Garantie.
10.2 Keine sonstigen Gewährleistungen.
Außer den in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Zusicherungen schließt OWC im gesetzlich zulässigen Höchstmaß alle sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen aus.
10.3 Verfügbarkeit der Plattform.
OWC haftet nicht für die vorübergehende Nichtverfügbarkeit von Videokonferenzplattformen Dritter, die zur Durchführung der Sitzungen genutzt werden.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Haftungshöchstgrenze.
Im gesetzlich zulässigen Höchstmaß ist die gesamte Haftung jeder Partei, die aus oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Auftragsformular entsteht, auf die Höhe der vom Kunden im Rahmen dieses Auftragsformulars in den 12 Monaten vor dem anspruchsbegründenden Ereignis gezahlten oder geschuldeten Gesamtvergütung begrenzt.
11.2 Ausschluss mittelbarer Schäden.
Keine Partei haftet für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder besondere Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns oder entgangener Geschäftschancen, selbst wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.
11.3 Haftungsausnahmen (zwingendes Recht).
Keine Bestimmung dieses Vertrags beschränkt oder schließt die Haftung einer Partei aus für: Tod oder Körperverletzung infolge von Fahrlässigkeit, Vorsatz, arglistige Täuschung oder Betrug, grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliches Fehlverhalten, oder sonstige Haftung, die nach zwingendem anwendbarem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
12. Laufzeit & Kündigung
12.1 Laufzeit.
Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von beiden Parteien unterzeichnet oder anderweitig akzeptiert wird, und läuft weiter, bis er wie nachstehend beschrieben gekündigt wird. Er bleibt in Kraft, solange ein hierauf beruhendes Auftragsformular noch aktiv ist.
12.2 Ordentliche Kündigung.
Jede Partei kann diesen Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich ordentlich kündigen; bereits bestätigte und zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Auftragsformulare werden jedoch, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, weiterhin zu den bestehenden Bedingungen durchgeführt.
12.3 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
Jede Partei kann diesen Vertrag oder ein aktives Auftragsformular mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Vertragsverletzung behoben wird, oder wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird.
12.3a Kündigung wegen fortgesetzten Zahlungsverzugs.
Hat OWC die Leistungserbringung gemäß Ziffer 4.5 wegen Zahlungsverzugs ausgesetzt und bleibt der überfällige Betrag weitere 14 Tage nach der Mitteilung über die Aussetzung unbezahlt (d. h. insgesamt 28 Tage ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum), kann OWC das betroffene Auftragsformular oder diesen Vertrag insgesamt mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, unbeschadet seines Rechts, alle ausstehenden Vergütungen einzufordern.
12.4 Wirkung der Kündigung.
Nach Kündigung bleibt der Kunde zur Zahlung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen verpflichtet; die Ziffern 7 (Geistiges Eigentum), 8 (Vertraulichkeit), 9 (Datenschutz), 11 (Haftungsbeschränkung) und 13 (Streitbeilegung & Anwendbares Recht) gelten nach Beendigung fort.
13. Streitbeilegung & Anwendbares Recht
13.1 Verhandlung nach Treu und Glauben.
Die Parteien werden zunächst versuchen, jede aus diesem Vertrag entstehende Streitigkeit durch Verhandlungen nach Treu und Glauben zwischen bevollmächtigten Vertretern beizulegen.
13.2 Anwendbares Recht.
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.3 Streitbeilegung durch Schiedsverfahren.
Jede Streitigkeit, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach der ersten schriftlichen Mitteilung der Streitigkeit gemäß Ziffer 13.1 beigelegt wird, wird nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. ("DIS") durch einen nach dieser Schiedsordnung bestellten Einzelschiedsrichter endgültig entschieden. Sitz des Schiedsverfahrens ist Berlin, Deutschland; Verfahrenssprache ist Englisch. Dieser Vertrag steht Kundenunternehmen offen, die in jedem Land, einschließlich Deutschland, gegründet sind, und dieser Schiedsmechanismus gilt unabhängig vom Gründungsland des Kunden. Schiedssprüche, die aufgrund dieser Klausel ergehen, sind international vollstreckbar nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem die überwiegende Mehrheit der Staaten weltweit beigetreten ist.
13.4 Ausnahme für unbestrittene Zahlungsansprüche.
Ungeachtet Ziffer 13.3 kann OWC eine Klage ausschließlich auf Einziehung unbestrittener, fälliger und zahlbarer Rechnungsbeträge vor den zuständigen Gerichten in Cottbus, Deutschland erheben, ohne zuvor ein Schiedsverfahren durchführen zu müssen.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Vollständige Vereinbarung.
Dieser Vertrag bildet zusammen mit allen Auftragsformularen und etwaigen von den Parteien unterzeichneten Geheimhaltungsvereinbarungen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien zu seinem Gegenstand und ersetzt alle vorherigen Gespräche oder Vereinbarungen zu diesem Gegenstand.
14.2 Änderungen.
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung (auch per E-Mail) durch beide Parteien. Auftragsformulare können per E-Mail-Bestätigung abgeschlossen werden, ohne dass es einer förmlichen Änderung dieses Vertrags bedarf.
14.3 Salvatorische Klausel.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam; die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.
14.4 Verzicht.
Die Nichtdurchsetzung einer Bestimmung stellt keinen Verzicht auf diese Bestimmung oder auf das Recht dar, sie zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen.
14.5 Keine Abtretung.
Keine Partei darf ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen, mit Ausnahme einer Abtretung durch OWC im Zusammenhang mit einer Fusion, Übernahme oder dem Verkauf im Wesentlichen seines gesamten Geschäftsbetriebs.
14.6 Mitteilungen.
Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags sind wirksam, wenn sie per E-Mail an die im jeweiligen Auftragsformular angegebenen Adressen bzw. für OWC an kasun@oneworldclassroom.de gesendet werden, oder per Post an die Geschäftsanschrift von OWC, Stadtpromenade 10, 03046 Cottbus, Deutschland.
14.7 Sprache.
Dieser Vertrag ist sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgefasst. Die deutschsprachige Fassung ("Deutsche Fassung") ist die allein rechtsverbindliche und maßgebliche Fassung dieses Vertrags. Die englischsprachige Fassung dient ausschließlich der Verständlichkeit und Bezugnahme und hat keine eigenständige rechtliche Wirkung. Bei Widersprüchen, Unklarheiten oder Abweichungen zwischen der englischen und der deutschen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich und allein verbindlich, auch vor deutschen Gerichten und in jedem gemäß Ziffer 13 in Deutschland durchgeführten Schiedsverfahren.
14.8 Ausfertigungen & Elektronische Unterschrift.
Dieser Vertrag und jedes Auftragsformular können in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden, auch durch elektronische Unterschrift oder per E-Mail-Bestätigung; jede Ausfertigung gilt als Original.
14.9 Kontaktdaten.
One World Corporate | Stadtpromenade 10, 03046 Cottbus, Deutschland | Telefon: +49 15164351892 | E-Mail: kasun@oneworldclassroom.de | Website: www.oneworldclassroom.de
15. Compliance, Antikorruption & Sanktionen
15.1 Antikorruption und Bestechungsbekämpfung.
Jede Partei sichert zu, dass sie geltende Antikorruptions- und Antibestechungsgesetze einhält, einschließlich der Bestechungsvorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) sowie, soweit auf den Kunden anwendbar, des UK Bribery Act 2010 und des US Foreign Corrupt Practices Act. Keine Partei wird im Zusammenhang mit diesem Vertrag eine Bestechung, Schmiergeldzahlung oder unzulässige Zahlung anbieten, leisten, verlangen oder annehmen.
15.2 Sanktionen und Exportkontrolle.
Jede Partei sichert zu, dass sie nicht Gegenstand geltender Handelssanktionen ist (einschließlich solcher, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten (OFAC) oder dem Vereinigten Königreich verhängt werden), und weder im Eigentum noch unter der Kontrolle einer solchen Person oder Einrichtung steht, und dass sie nicht in einem Land oder einer Region ansässig ist, das/die umfassenden Sanktionen unterliegt. Jede Partei hält im Zusammenhang mit diesem Vertrag die geltenden Exportkontroll- und Sanktionsgesetze ein. Jede Partei kann diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Haftung aussetzen oder kündigen, wenn die Erfüllung gegen geltende Sanktions- oder Exportkontrollgesetze verstoßen würde.
Unterschriftenblock
Durch Unterzeichnung unten (oder Bestätigung der Annahme per E-Mail) erklärt sich jede Partei mit diesem Vertrag einverstanden.
Für One World Corporate:
Name: Kasun Paththamperuma, Gründer & Geschäftsführer
Unterschrift: _______________________ Datum: _______________
Für den Kunden:
Firmenname: _______________________
Name & Position des Unterzeichners: _______________________
Unterschrift: _______________________ Datum: _______________